Beurlaubung

Hinweise zur Beurlaubung von Schüler*innen

Anträge auf Beurlaubung von Schüler*innen müssen rechtzeitig (i.d. Regel 14 Tage vorher) bei der Klassenleitung/Jahrgangsstufenleitung eingereicht werden. 

Nach § 43 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) besteht für Schüler*innen unter anderem die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Schüler*innen können von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 43 Abs. 4 SchulG beurlaubt werden oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. 

Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. 

Wichtige Gründe können z.B. sein: 

Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben, wie z.B.

  • Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
  • religiöse Feiertage, 
  • Sportveranstaltungen (z.B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportfesten),
  • internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher dienen 
  • Erholungsmaßnahmen (, sofern das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält),

Beurlaubt werden kann, sofern keine wichtigen schulischen Belange der Beurlaubung entgegenstehen.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. 

Nach § 41 Abs. 1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. 

Nach § 126 SchulG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.